Meister hat geschrieben: ↑06.04.2024, 06:06
Was ist den hier los, Habt ihr Langeweile?
Das könnte man von dem ein oder anderen meinen, der unbedingt meint hier persönliche Vermutungen zur aktuellen gesetzlichen Vorgaben aufstellen zu wollen und diese dann meint hier im Forum posten zu müssen.
Ob so Kommentare wie
MichaelN hat geschrieben: ↑25.03.2024, 00:16
Ich habe beruflich viel mit Normen und gesetzlichen Regelungen zu tun. Lass dir eins gesagt sein : es kann da geschrieben stehen, was will. Wenn der Scope nicht zutrifft, ist das alles Makulatur.
aus Langeweile entstehen, musst Du den Verfasser fragen.
Der Scope (
Anwendungsbereich) ist zumindest aus meiner Sicht eindeutig formuliert
Festlegung zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG hat geschrieben:
1. Anwendungsbereich
Diese Festlegung trifft bundeseinheitliche Regelungen, nach denen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen verpflichtet sind, zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Vereinbarungen mit Lieferanten, Letztverbrauchern oder Anschlussnehmern über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen abzuschließen.
Meister hat geschrieben: ↑06.04.2024, 06:06
Das hat ja mit dem Ursprünglichen Beitrag nix mehr zu tun!
Dann hast Du die gepostete Fragestellung und den Bezug dazu offensichtlich noch nicht verstanden.
Der Fragesteller will:
- eine bestehende Photovoltaikanlage nutzen
- die produzierte Energie effektiv nutzen
- eine neue Klimaanlage für mehrere Räume anschaffen
Eine Ansteuerung und Lösung nur mit dem Homematic IP Access Point alleine ist zur Zeit zumindest nicht möglich. Ansonsten ist als zentrales Kriterium eben relevant welche Dimensionierung die anzuschaffende Klimaanlage erreichen wird, und darum geht es in der Diskussion ob mehrere Klimaanlagengeräte eine SteuVE nach $ 14a EnGW bilden oder eben nicht. Das kann abschließend aber letztlich nur der beauftrage Installateur berechnen, der die Anlage plant und dann in Betrieb nimmt.
Wenn die Fallgruppe der Klimaanlage über 4,2 kW liegt, ist das eine Anlage nach § EnGW 14a und diese ist nach den Vorgaben der BK6-22-300 anzumelden und auszuführen.
Wenn es eine Anlage nach $ 14a EnGW sein sollte und das primäre Ziel des Fragestellers ist, die produzierte Energie auch effektiv nutzen zu können, dann muss er ein EMS einsetzen, sonst verschenkt er bei einer vorliegenden Regulierung durch den Netzbetreiber den produzierten Strom.
Nach VDE-AR-E 2829-6-1 sieht das FNN-Lastenheft zur Zeit EEBUS und KNX als Steuerungsanbindung zum SMGW vor. KNX nutzt der Fragesteller offensichtlich zur Zeit nicht, da gebe es bestehende Lösungen. EEBUS unterstützt wiederum eQ-3 zur Zeit nicht, also ist das zur Zeit mit dem was der Hersteller eQ-3 anbietet auch nicht möglich. Wenn er das unbedingt mit dem was eQ-3 anbietet lösen will, sollte die Klimaanlage unter §14a EnGW fallen, muss er wohl abwarten bis eQ-3 eine Lösung zur Verfügung stellt, die die Vorgaben nach BSI-TR-03109-5 erfüllt. Zur Zeit gibt es von eQ-3 nichts zu erwerben, dass die Vorgaben nach §14a EnGW erfüllen würde, der Hersteller eQ-3 hat lediglich angekündigt, das dies in Zukunft mit einer neuen Zentrale des Hersteller möglich sein soll.
Alles im allen kann man der Diskussion ob im privaten Haushalt die Fallgruppe der Klimaanlagen Geräte eine SteuVE erreicht ja entnehmen, das dies Thema offensichtlich nichts ist, dass man einfach mal so als Kunde selber macht. Daher hat der Fragesteller da wohl bei seinem Installateur und Planer der Klimaanlage den passenden Ansprechpartner, der ihm einerseits die Klimaanlage passend berechnet und dann im Zweifelsfall auch dafür sorgen wird, das alle gesetzliche Vorgaben bei der Inbetriebnahme eingehalten werden. Der Installateur wird ihm dann sicher auch eine für seine Konfiguration passende Lösung vorschlagen, sollte das eine $14a EnGW Anlage werden.