Henke hat geschrieben: ↑03.04.2024, 02:46
Nach dem Lächerlichen und dann die Vermutungen
Beziehst Du das jetzt auf Deine persönlichen Vermutungen? Wie das man nach Deiner persönlichen Ansicht die freie Wahl hat an der Durchführung der netzorientierten Steuerung teilzunehmen oder oder auch nicht wenn die Dimensionierung der Klimaanlage über 4.2 kW liegt, man in Deiner persönlichen Welt keinen Antrag beim Netzbetreiber stellen muss, wenn die Klimaanlage über 4.2 kW liegt, der Netzbetreiber den Anschluss verweigern kann usw.. Alle Deine persönlichen Vermutungen sind falsch, und ich weis ehrlich gesagt nicht, was es dem Fragesteller, dem Mitleser oder auch Dir bringen soll, das Du hier persönlich falsche persönliche Vermutungen in ein Forum postet. Das hilft weder dem Fragesteller weiter, noch dem Mitleser, wenn Du unbedingt meinst Dich zu verabschiedeten Festlegungen der Bundesnetzagentur Bezug nehmen zu wollen, dessen Inhalt Du auch nach dem lesen persönlich nicht verstanden hast.
Henke hat geschrieben: ↑03.04.2024, 02:46
kommen jetzt persönliche Beleidigungen?
Ist das eine ernst gemeinte Frage? Die Art und Weise wie Du hier Deinen Tonfall in einem Forum wählst, gibst Du persönlich selber vor. Wenn Dir deine eigenen Formulierungen als persönliche Beleidigung vorkommen, solltest Du vielleicht mal darüber nachdenken, ob der von Dir gewählte schrifttliche Tonfall in einem Forum angemessen ist.
Es war eine einfach Frage, ob Du nun die Zeit gefunden hast in Ruhe die Festlegung der Bundesnetzagentur zu lesen und dessen Inhalt auch zu verstehen, bevor Du hier weiterhin persönliche Vermutungen von Dir gibst, die sich nicht mit der verabschiedeten Festlegung der Bundesnetzagentur decken.
Henke hat geschrieben: ↑03.04.2024, 02:46
Die ersten beiden Links sind relativ Uninteressant
Sich im Detail damit auseinander setzen zu wollen, ist für die meisten Nutzer uninteressant, da die Elektroinstallation der Elektriker vornimmt und dieser auch dafür verantwortlich ist, entsprechende Normen und Festlegungen und Gesetze bei der Elektroinstallation zu berücksichtigen. Wenn man sich dennoch damit auseinander setzten will und nicht Texte lesen will und diese dann auch noch verstehen muss, findet man auf der Seite der Bundesnetzagentur zumindest ein Informationsvideo, was die Festlegung der Bundesnetzagentur näher erläutert.
Henke hat geschrieben: ↑03.04.2024, 02:46
da es erst der Entwurf ist.
Auch das ist falsch, der BK6-22-300 der Bundesnetzagentur ist kein Entwurf sondern die konsultierte endgültige Version vom 27.11.2023, die ab dem 1.1.2024 seine Gültigkeit hat.
Henke hat geschrieben: ↑03.04.2024, 02:46
Der letzte zeigt schon eine konkrete Richtung
Es zeigt nicht in die Richtung, es ist die verabschiedete verbindliche Anlage 1 zur Festlegung zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG. Da ändert sich zunächst mal zur Zeit nichts mehr daran, die Konsultationsphase zur Festlegung der Bundesnetzagentur ist vorbei.
Henke hat geschrieben: ↑03.04.2024, 02:46
Der letzte zeigt schon eine konkrete Richtung, bei dem 10.6 und 10.7 die Sache soweit Auflockern, das es kaum zu Rechtsstreits kommen wird ob es nun übe eine Zustimmung oder Ausnahme Befreiung gibt
Es gilt nach Absatz 3 eine Teilnahmeverpflichtung zur netzorientierten Steuerung, es gibt zunächst keine besonderen Ausnahmen für einen als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung über 4,2 kW, wie bei einer neu zu verbauenden dimensionierten Klimaanlage.
10.6 und 10.7 trifft auf neu anzuschaffende Klimaanlagen, die über 4.2 kW liegen nicht zu, da diese immer technisch nachweislich gesteuert werden können und das mit einem vertretbaren technischen Aufwand durch den beauftragten Elektriker bei der Elektroinstallation im Schaltschrank realisiert werden kann.
Was Du ständig mit Deinen Rechtsstreit willst, verstehe ich nicht. Wenn Du die Bundesnetzagentur oder den Gesetzgeber verklagen willst, hält Dich persönlich keiner davon ab. Die Aussichten, wenn Dich an der Festlegung der Bundesnetzagentur etwas persönlich stört, bei einer Klage zu einem Erfolg zu kommen halte ich persönlich für gering.
Henke hat geschrieben: ↑03.04.2024, 02:46
Aber alles ändert nichts daran, das deine Aussagen falsch sind
Wie war das mit Deiner selbst gewählten Formulierung
Henke hat geschrieben: ↑25.03.2024, 00:30
Ich gewinne immer dadurch. Entweder lerne ich bei Fehlern
All das, was Du hier von Dir an persönlichen Vermutungen zur Festlegung der Bundesnetzagentur von Dir gibst (s.o.) ist falsch, wenn Du das auch nach dem lesen und verstehen der Festlegung zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG immer noch nicht verstanden hast, kann Dir auch keiner helfen. Viel lernen aus eigenen Fehlern tust Du nur offensichtlich nicht, es bleibt bei persönlichen Phrasen.
Henke hat geschrieben: ↑03.04.2024, 02:46
maximal meine Interpretation des Gesetzestextes zur weiteren Diskussion stehen würde.
Das kannst Du gerne vor Gericht bei einem Rechtsstreit mit dem Gesetzgeber bzw. der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde diskutieren, wenn Dir persönlich die Festlegung der Bundesnetzagentur nicht passt oder Du persönlich meinst da gibt es Interpretionsspielraum. Ein Forum ist dazu wohl der falsche Ort. Eine Diskussion zu einem Gesetz bzw. Festlegung einer Behörde findet während der vorgegeben Konsultationsphase zum Gesetz bzw. der Festlegung der Behörde statt und diese wurde Ende 2023 nach Stellungnahmen zum Regelwerk vollständig abgeschlossen.