Beitrag
von AitschPi » 26.01.2025, 13:11
Der Jurist in mir schmunzelt:
Das wäre ein klassisches Beispiel, wie ein einziges Angebot gewerblich* wird. Denn beim (direkten Weiter-) Verkauf mit Gewinnerzielungsabsicht liegt das vor. Es ist meist eben nur schwer und oft nur mittelbar nachweisbar, z.B. über Begleitumstände wie Anzahl der Angebote oder dauerhafte, bestellbare oder nur originalverpackte Produkte.
Und die Folge? Man muss auch die Verbraucherrechte einräumen (Gewährleistung, Widerruf,..), die Angebote als gewerblich kennzeichnen, seine Anbieterkennzeichnung vorhalten,... Da kann ein Mitbewerber schnell teuer darauf hinweisen lassen. Oder Der Käufer den Kauf widerrufen (mit Versandkosten und Rückversandkosten erstatten - da ja keine Belehrung über mögliche Kosten erfolgt).
Nicht nur für die Gemeinschaft hier ist das nicht nett, finde ich - auch für andere Anbieter, die das sauber machen und kalkulieren müssen.
(*Gewerblich hat hier nichts mit steuerrechtlich gewerblich zu tun. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe, die oft verwechselt oder gleichgesetzt werden. Und das ist natürlich keine Beratung, sondern nur meine fachliche Meinung.)